Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
5. Angehörige.
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsAngehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
der eingetragene Partner.
(2)Absatz 2Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3)Absatz 3Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.Absatz eins, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
Anmerkung
ÜR: Art. 79 Abs. 2,
BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Wahleltern, Pflegeeltern, Wahlkind, Pflegekind
Im RIS seit
22.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40112945