Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
26.06.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
5. Angehörige.
§ 25.
(1)Absatz einsAngehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind
die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.
(2)Absatz 2Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
Schlagworte
Wahleltern, Pflegeeltern, Wahlkind, Pflegekind
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40031992