Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

5. Angehörige.

§ 25.

Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind

  1. Ziffer eins
    der Ehegatte;
  2. Ziffer 2
    die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
  3. Ziffer 3
    die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
  4. Ziffer 4
    die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder.

Schlagworte

Angehöriger

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043796

Alte Dokumentnummer

N3196117850S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P25/NOR12043796

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