(2)Absatz 2Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 und § 241.Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (Paragraph 215,) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß Paragraph 240, Absatz 3 und Paragraph 241,