(3)Absatz 3Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1Absatz eins,) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1Absatz eins, erfolgt ist,
ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.
(Anm.:Anmerkung, Abs. 4Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)