(3)Absatz 3Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nichtAuf Antrag des Abgabepflichtigen (Absatz eins,) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Absatz eins, erfolgt ist,
ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)