Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 240.
  1. Absatz einsBei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2Bei Wegzug des Schuldners der Kapitalertragsteuer oder Verlegung der kuponauszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2 erster und zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988) in einen Staat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ist die Kapitalertragsteuer, die anlässlich des Wegzugs oder der Verlegung anfällt, von dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzamt auf Antrag zu erstatten.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
    1. Litera a
      eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
    2. Litera b
      ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
    3. Litera c
      ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
    Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 142/2000)
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 142/2000)
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 142/2000)

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40097795

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P240/NOR40097795

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