Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 240.
  1. Absatz einsBei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 142/2000)
  3. Absatz 3Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
    1. Litera a
      eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
    2. Litera b
      ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
    3. Litera c
      ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
    Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 142/2000)
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 142/2000)
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 142/2000)

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40047428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P240/NOR40047428

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