(6)Absatz 6Nimmt auf Grund einkommensteuerrechtlicher Vorschriften ein Sozialversicherungsträger oder ein früherer Arbeitgeber des Abgabepflichtigen auf dessen Veranlassung den gemeinsamen Lohnsteuerabzug von der Summe zweier oder mehrerer Bezüge, Vorteile und Pensionen vor, so gilt die Lohnsteuer auch insoweit als im Sinn des Abs. 3 zu Unrecht einbehalten, als sie die Summe jener Beträge, die bei getrennter Lohnsteuerberechnung von den einzelnen Bezügen, Vorteilen und Pensionen einzubehalten gewesen wären, zuzüglich des Betrages, der sich auf Grund eines allfälligen Jahresausgleiches von Amts wegen ergeben hätte, übersteigt.