Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 236
Inkrafttretensdatum
31.12.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 236.Paragraph 236,
(1)Absatz einsFällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2)Absatz 2Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.Absatz eins, findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.Die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40072308