Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 236

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 236,
  1. Absatz einsFällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
  2. Absatz 2Absatz eins, findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Folgen einer Beschwerde

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40072308

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P236/NOR40072308

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