Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 236
Inkrafttretensdatum
31.12.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 236.Paragraph 236,
(1)Absatz einsFällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2)Absatz 2Abs. 1Absatz eins, findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 235Paragraph 235, Abs. 2Absatz 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Folgen einer Beschwerde
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40072308