Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 235

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 235

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und
Entlassung aus der Gesamtschuld.

§ 235.
  1. Absatz einsFällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
  2. Absatz 2Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
  3. Absatz 3Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044011

Alte Dokumentnummer

N3196118065S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P235/NOR12044011

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