(2)Absatz 2Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist (§ 238) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Absatz eins,), innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 238,) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.