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H)
Bundesabgabenordnung § 229a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.12.2012
§ 229 am 20.12.2012
§ 230 am 20.12.2012
Alle Fassungen
§ 229a heute
§ 229a gültig ab 14.01.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
§ 229a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
§ 229a gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 9/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 229a
Inkrafttretensdatum
14.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Text
§ 229a.
Paragraph 229 a,
(1)
Absatz eins
Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).
Das Finanzamt (Absatz 3,) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Absatz 2,) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).
(2)
Absatz 2
Die Bescheinigung hat zu enthalten:
a)
Litera a
den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,
b)
Litera b
einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist,
einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß Paragraph 231, ausgesetzt ist,
c)
Litera c
ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1, gehemmt ist.
ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des Paragraph 230, Absatz eins,, gehemmt ist.
(3)
Absatz 3
Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) zuständig ist.
Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) zuständig ist.
Im RIS seit
12.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40115720
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P229a/NOR40115720
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