Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 229a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229a

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

Paragraph 229 a,
  1. Absatz einsDas Finanzamt (Absatz 3,) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Absatz 2,) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).
  2. Absatz 2Die Bescheinigung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,
    2. Litera b
      einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß Paragraph 231, ausgesetzt ist,
    3. Litera c
      ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des Paragraph 230, Absatz eins,, gehemmt ist.
  3. Absatz 3Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) zuständig ist.

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40115720

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