(1)Absatz einsWer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des § 222 entsprechende Sicherheit zu ersetzen.Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des Paragraph 222, entsprechende Sicherheit zu ersetzen.