§ 218.Paragraph 218,
Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen. Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, oder Erstattung gemäß Paragraph 45, ZaDiG entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.