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Bundesabgabenordnung § 212a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212a

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 212 a,
  1. Absatz einsDie Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
  2. Absatz 2Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
    1. Litera a
      soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
    2. Litera b
      soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
    3. Litera c
      wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
  3. Absatz 2 aUngeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz eins, beizulegen.
  4. Absatz 3Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Absatz eins,) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Absatz eins, für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Absatz eins, ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
  5. Absatz 4Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (Paragraph 264,) sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 5Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (Paragraph 294,). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Absatz eins,) ergehenden
    1. Litera a
      Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder
    2. Litera b
      Erkenntnisses (Paragraph 279,) oder
    3. Litera c
      anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
    zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
    Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (Paragraph 212,) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
  7. Absatz 5 aDer Ablauf der nach Absatz 2 a, bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 3 zu verfügen.
  8. Absatz 6Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (Paragraph 213, Absatz eins,) oder Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
    1. Litera a
      vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
    2. Litera b
      vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß Paragraph 210, Absatz 2, zustehenden Frist oder
    3. Litera c
      bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
    4. Litera d
      nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
    5. Litera e
      innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Absatz 7,
    erfolgte.
  9. Absatz 7Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Absatz 5, oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß Paragraph 294, zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
  10. Absatz 8Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (Paragraph 213, Absatz eins,) sowie Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist Paragraph 214, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
  11. Absatz 9Für Abgabenschuldigkeiten sind
    1. Litera a
      solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (Paragraph 230, Absatz 6,) oder
    2. Litera b
      soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
    Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Absatz 5, oder 5a) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Folgen einer Beschwerde

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40215996

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