Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 212a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212a

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 9
ab 1.2.2005
§ 323 Abs. 17 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Text

Paragraph 212 a,
  1. Absatz einsDie Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
  2. Absatz 2Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
    1. Litera a
      insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
    2. Litera b
      insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
    3. Litera c
      wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
  3. Absatz 3Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Absatz eins,) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Absatz eins, für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Absatz eins, ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
  4. Absatz 4Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (Paragraph 276, Absatz 2,) sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (Paragraph 294,). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Absatz eins,) ergehenden
    1. Litera a
      Berufungsvorentscheidung oder
    2. Litera b
      Berufungsentscheidung oder
    3. Litera c
      anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (Paragraph 276, Absatz 2,) nicht aus.
    Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
  6. Absatz 6Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (Paragraph 213, Absatz eins,) oder Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
    1. Litera a
      vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
    2. Litera b
      vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß Paragraph 210, Absatz 2, zustehenden Frist oder
    3. Litera c
      bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
    4. Litera d
      nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
    5. Litera e
      innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Absatz 7,
    erfolgte.
  7. Absatz 7Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Absatz 5,) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß Paragraph 294, zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
  8. Absatz 8Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (Paragraph 213, Absatz eins,) sowie Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist Paragraph 214, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
  9. Absatz 9Für Abgabenschuldigkeiten sind
    1. Litera a
      solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (Paragraph 230, Absatz 6,) oder
    2. Litera b
      soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
    Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Absatz 5,) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40062329

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