Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 209a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 17 idF BGBl. I Nr. 180/2004.

Text

Paragraph 209 a,
  1. Absatz einsEiner Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
  2. Absatz 2Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (Paragraph 85,) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des Paragraph 304, eingebracht wurde.
  3. Absatz 3Sofern nicht Absatz eins, oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40062327

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