Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 209

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Abs. 3 tritt für Nachforderungen auf Grund einer Außenprüfung (§ 147
Abs. 1), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005
gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft (vgl. § 323 Abs. 16).

Text

§ 209.
  1. Absatz einsWerden innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres.
  2. Absatz 2Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
  3. Absatz 3Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

Schlagworte

Verjährungsunterbrechung, Verjährungshemmung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40051971

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P209/NOR40051971

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