Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 209

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich Abs. 3: gilt nicht bei bis zum 19. 4. 1980
eingetretener Festsetzungsverjährung (Art. V, Z 8, BGBl.
Nr. 151/1980).

Text

§ 209.
  1. Absatz einsDie Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  2. Absatz 2Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
  3. Absatz 3Ein Abgabenanspruch auf Grund des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, darf in den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Zeitpunkt der Anzeige eines solchen Erwerbsvorganges fünfzehn Jahre verstrichen sind; im übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung (§ 4) fünfzehn Jahre verstrichen sind.

Schlagworte

Verjährungsunterbrechung, Verjährungshemmung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043983

Alte Dokumentnummer

N3196118037S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P209/NOR12043983

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