Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 208

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Abs. 1 lit. f: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 323 Abs. 33.

Text

Paragraph 208,
  1. Absatz einsDie Verjährung beginnt
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 3, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 4, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 200, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;
    5. Litera e
      in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des Paragraph 295 a, mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist;
    6. Litera f
      in den Fällen des Paragraph 293 c, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenbehörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 293 c, bekannt wird.
  2. Absatz 2Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.

Schlagworte

Verjährungsbeginn

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40130709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P208/NOR40130709

Navigation im Suchergebnis