Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 207
Inkrafttretensdatum
27.08.1994
Außerkrafttretensdatum
09.01.1998
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 ist auf Abgabenansprüche anzuwenden, die nach
dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der
Republik Österreich zur Europäischen Union entstanden
sind (vgl. Art. VIII Z 29,
BGBl. Nr. 681/1994).
Text
E. Verjährung.
§ 207.
(1)Absatz einsDas Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Absatz 2Die Verjährungsfrist beträgt bei Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben und bei Beiträgen fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3)Absatz 3Das Recht zur Verhängung von Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4)Absatz 4Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen verjährt in fünf Jahren.
Schlagworte
Festsetzungsverjährung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12054066
Alte Dokumentnummer
N3199441256J