Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich Abs. 2: gilt nicht für am 19. 4. 1980 bereits gem.
§ 238 verjährte Eingangs- und Ausgangsabgaben (Art. V, Z 7, BGBl.
Nr. 151/1980).

Text

E. Verjährung.

§ 207.
  1. Absatz einsDas Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
  2. Absatz 2Die Verjährungsfrist beträgt bei Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld nicht kraft Gesetzes entstanden ist, ein Jahr, bei den Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben (einschließlich der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden ist) und bei Beiträgen fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
  3. Absatz 3Das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen und zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
  4. Absatz 4Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen verjährt in fünf Jahren.

Schlagworte

Festsetzungsverjährung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043981

Alte Dokumentnummer

N3196118035S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P207/NOR12043981

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