Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 206

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung

Paragraph 206,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,
    1. Litera a
      soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;
    2. Litera b
      soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird;
    3. Litera c
      wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.
  2. Absatz 2Durch die Abstandnahme (Absatz eins,) erlischt der Abgabenanspruch (Paragraph 4,) nicht. Die Abstandnahme berührt nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen.

Schlagworte

Festsetzungsverzicht, Hochwasserschaden, Erdrutschschaden,
Vermurungsschaden

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P206/NOR40145071

Navigation im Suchergebnis