Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 196
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
2. Zerlegung und Zuteilung.
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz einsEinheitswerte und Steuermeßbeträge sind zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies anordnen.
(2)Absatz 2Über die Zerlegung erläßt das Finanzamt einen Zerlegungsbescheid. Auf die Zerlegung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3Der Zerlegungsbescheid muß enthalten
die Höhe des zerlegten Einheitswertes oder Steuermeßbetrages;
die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften zugeteilt werden;
die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.
(4)Absatz 4Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (§ 78 Abs. 2 lit. b) zu ergehen.Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (Paragraph 78, Absatz 2, Litera b,) zu ergehen.
Schlagworte
Einheitswertzerlegung, Steuermeßbetragszerlegung, Zerlegungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043970
Alte Dokumentnummer
N3196118024S