Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 191

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 191

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

17.04.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 191,
  1. Absatz einsDer Feststellungsbescheid ergeht
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 186 :, an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat;
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 188 :, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
    4. Litera d
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)
    5. Litera e
      in allen übrigen Fällen: an die von der Feststellung Betroffenen.
  2. Absatz 2Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Absatz eins, Litera a, am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Absatz eins, Litera c, gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
  3. Absatz 3Einheitliche Feststellungsbescheide (Paragraph 186,) wirken gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind. Feststellungsbescheide (Paragraph 188,) wirken gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
  4. Absatz 4Ein Feststellungsbescheid, der gemäß Paragraph 186, über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
  5. Absatz 5Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (Paragraph 188,) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145066

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P191/NOR40145066

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