Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 188

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 188,
  1. Absatz einsFestgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
    1. Litera a
      aus Land- und Forstwirtschaft,
    2. Litera b
      aus Gewerbebetrieb,
    3. Litera c
      aus selbständiger Arbeit,
    4. Litera d
      aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
    wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
  3. Absatz 3Gegenstand der Feststellung gemäß Absatz eins, ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
  4. Absatz 4Die Vorschriften des Absatz eins, finden keine Anwendung, wenn
    1. Litera a
      das unbewegliche Vermögen (Absatz eins, Litera a und d) nicht im Inland gelegen ist,
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz eins, Litera b und Litera c, die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat.
    3. Litera c
      im Falle des Absatz eins, Litera d, hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder
    4. Litera d
      sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.
  5. Absatz 5Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Absatz eins,) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40143751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P188/NOR40143751

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