Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 178

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 178,
  1. Absatz einsAus den Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen (Paragraph 171,), kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
  2. Absatz 2Öffentlich Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40062322

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P178/NOR40062322

Navigation im Suchergebnis