Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 173

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 173

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich Abs. 2: Gilt erstmals für Vernehmungen ab dem 19. 4.
1980 (Art. V, Z 6, BGBl. Nr. 151/1980).

Text

Paragraph 173,
  1. Absatz einsWenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
  2. Absatz 2Einem Zeugen, der einer Vorladung (Paragraph 91,) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 172, ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (Paragraph 176,) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.

Schlagworte

Zeugenladung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043947

Alte Dokumentnummer

N3196118001S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P173/NOR12043947

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