Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 165

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 165,

Andere Personen sollen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den Paragraphen 169 bis 182 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043939

Alte Dokumentnummer

N3196117993S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P165/NOR12043939

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