Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 160
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 160.
(1)Absatz einsEintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister, denen kapitalverkehrsteuerpflichtige Vorgänge zugrunde liegen, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, daß der Eintragung hinsichtlich der Kapitalverkehrsteuern Bedenken nicht entgegenstehen.
(3)Absatz 3Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen im Handels- oder Genossenschaftsregister erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen zuständigen Finanzamtes (§ 58) vorliegt, daß der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.
(4)Absatz 4Das Finanzamt hat die Bescheinigung gemäß Abs. 1 bis 3 zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist. Es kann die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn die Abgabenforderung nicht gefährdet ist.
Schlagworte
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043934
Alte Dokumentnummer
N3196117988S