Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

25.10.1984

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 16.

Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen, nicht im Eigentum des Unternehmers (Mitunternehmers), sondern im Eigentum einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist.

Schlagworte

Haftung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043787

Alte Dokumentnummer

N3196117841S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P16/NOR12043787

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