Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 153d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153d

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 55

Text

Wechsel in die begleitende Kontrolle

Paragraph 153 d,
  1. Absatz einsDas für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft aller Bescheide gemäß Paragraph 153 c, Absatz 4, den Wechsel jener Unternehmer des Kontrollverbunds, für die das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist, in die begleitende Kontrolle zu verfügen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.
  2. Absatz 2Der Bescheid ist gegenüber allen Unternehmern des Kontrollverbundes zu erlassen. Mit der Zustellung des Bescheides an den Antragsteller gilt die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
  3. Absatz 3Soll nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, ein weiterer Unternehmer in die begleitende Kontrolle einbezogen werden, hat der ursprüngliche Antragsteller einen Ergänzungsantrag zu stellen. Dabei gelten die Paragraphen 153 b,, 153c sowie Absatz eins und 2 sinngemäß.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205341

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