Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 138

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 138,
  1. Absatz einsAuf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im Paragraph 140, gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (Paragraph 119,) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
  2. Absatz 2Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers

Schlagworte

Ergänzungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043912

Alte Dokumentnummer

N3196117966S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P138/NOR12043912

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