Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 128

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 128,
  1. Absatz einsIn das Wareneingangsbuch (Paragraph 127,) sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
  2. Absatz 2Das Wareneingangsbuch muß für die im Absatz eins, bezeichneten Waren folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      fortlaufende Nummer der Eintragung;
    2. Litera b
      Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung;
    3. Litera c
      Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;
    4. Litera d
      Bezeichnung, wobei eine branchenübliche Sammelbezeichnung genügt;
    5. Litera e
      Preis;
    6. Litera f
      Hinweis auf die dazugehörigen Belege.
  3. Absatz 3Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind zeitgerecht im Sinne des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, bezogen auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben, vorzunehmen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken.
  4. Absatz 4Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann unter Abweichung von den Bestimmungen des Paragraph 127 und der Absatz eins bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 660/1989

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40189974

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P128/NOR40189974

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