Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 127
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz einsGewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
(2)Absatz 2Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Absatz eins,) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind,die nach Paragraphen 124, oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind,
die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12050444
Alte Dokumentnummer
N3198910745H