Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 35.

Text

Paragraph 125,
  1. Absatz einsSoweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus Paragraph 124, ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Paragraph 31,),
    1. Litera a
      dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder
    2. Litera b
      dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,
    verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. Umsätze sind solche gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 7, Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des Paragraph 32, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der Litera b, ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (Paragraphen 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a, erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Absatz eins, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Absatz 4, aufgehoben wird. Eine nach Absatz eins, Litera a, eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
  3. Absatz 3Wird die Grenze des Absatz eins, Litera b, am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Absatz eins,, sofern sie nicht gemäß Absatz 4, aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Absatz eins, nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Absatz eins, Litera b, am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Absatz eins, mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.
  4. Absatz 4Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Absatz eins, Litera a, oder Litera b, nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Absatz 2, oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
  5. Absatz 5Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Absatz eins und Paragraph 124, als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.
  6. Absatz 6Zuständig für Bescheide gemäß Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) des Unternehmers obliegt.

Schlagworte

Landwirt

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40143750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P125/NOR40143750

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