Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 124
Inkrafttretensdatum
27.06.2006
Außerkrafttretensdatum
14.08.2015
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 vgl. § 323 Abs. 21
Text
3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
§ 124.
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Pflichten des Unternehmers
Schlagworte
Buchführung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40078652