Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 124
Inkrafttretensdatum
27.06.2006
Außerkrafttretensdatum
14.08.2015
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 vgl. § 323 Abs. 21
Text
3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
§ 124.Paragraph 124,
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
Schlagworte
Buchführung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40078652