Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 121a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121a

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 121 a,
  1. Absatz einsSchenkungen unter Lebenden (Paragraph 3, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden (Paragraph 4, Ziffer 2, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt (Absatz 7,) anzuzeigen,
    1. Ziffer eins
      wenn
      1. Litera a
        Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, oder
      2. Litera b
        Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 dienen, oder
      3. Litera c
        bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände erworben wurden und
    2. Ziffer 2
      der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.
  2. Absatz 2Von der Anzeigepflicht befreit sind:
    1. Litera a
      Erwerbe im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zwischen Angehörigen (Paragraph 25,), wenn der gemeine Wert (Paragraph 10, Bewertungsgesetz 1955) 50 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 50 000 Euro nicht übersteigt.
    2. Litera b
      Erwerbe im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zwischen anderen Personen, wenn der gemeine Wert (Paragraph 10, Bewertungsgesetz 1955) 15 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von fünf Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt.
    3. Litera c
      Erwerbe im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, sinngemäß, 6, 12, 14, 14a, 15, 20 und 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.
    4. Litera d
      unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen.
    5. Litera e
      übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.
    Wird durch einen anzeigepflichtigen Vorgang die Betragsgrenze der Litera a, oder b überschritten, so sind in der Anzeige alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen.
  3. Absatz 3Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
  4. Absatz 4Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb zu erfolgen. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist der Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze der Litera a, oder b erstmals überschritten wird.
  5. Absatz 5Anzeigen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln, es sei denn, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Form und Inhalt der Anzeige sowie deren elektronische Übermittlung näher regeln.
  7. Absatz 7Die Anzeige ist an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.
  8. Absatz 8Wird im Zuge von Abgabeverfahren eine Schenkung behauptet, die entgegen Absatz eins bis 7 nicht angezeigt wurde, so trägt der Abgabepflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Schenkung.
  9. Absatz 9Verweise auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 beziehen sich auf die Fassung dieses Bundesgesetzes vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40115713

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