Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 118a
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Forschungsbestätigung
§ 118a.
§ 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinn des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung, wenn nach der Antragstellung ein diesbezügliches Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH in Auftrag gegeben und in der Folge beim Finanzamt vorgelegt wird. Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.
Im RIS seit
02.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40137493