Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 115

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 115,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
  2. Absatz 2Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
  4. Absatz 4Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Rechte des Unternehmers

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte

Amtswegigkeit

Im RIS seit

19.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40196812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P115/NOR40196812

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