Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 115
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2)Absatz 2Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)Absatz 3Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Absatz 4Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
Schlagworte
Amtswegigkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043888
Alte Dokumentnummer
N3196117942S