Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

12.04.2017

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

4. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

A. Grundsätzliche Anordnungen.

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
  2. Absatz 2Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P114/NOR40104652

Navigation im Suchergebnis