Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 111
Inkrafttretensdatum
29.12.2007
Außerkrafttretensdatum
19.07.2024
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2)Absatz 2Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3)Absatz 3Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40093315