(4)Absatz 4Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht § 101 anzuwenden ist, aus den im Abs. 1 angeführten Gründen der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.