Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
13.01.2010
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1.
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.
Schlagworte
Eingangsabgabe,
BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104621