Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der EFTA Art. 18

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EFTA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1961

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

22.03.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

TEIL IV
Allgemeines

ARTIKEL 18

Falls ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat der Ansicht ist, daß ein Mißbrauch eines durch das vorliegende Protokoll eingeräumten Privilegs oder einer solchen Immunität vorliegt, so haben Konsultationen zwischen diesem Staat und der Assoziation zu erfolgen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch erfolgt ist, und zutreffendenfalls um eine Wiederholung zu vermeiden. Ein Staat, welcher der Ansicht ist, daß eine Person ein ihm auf Grund des vorliegenden Protokolls eingeräumtes Privileg oder eine solche Immunität mißbraucht hat, kann verlangen, daß diese sein Gebiet verläßt.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006099

Alte Dokumentnummer

N1196115260S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/142/A18/NOR12006099

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